Studienkommissionen

Die Studienkommissionen sind vor Entscheidungen des Fakultätsrates in allen Angelegenheiten der Lehre, des Studiums und der Prüfungen zu hören. Der Fakultätsrat hat ihre Empfehlungen zu würdigen und seine Stellungnahme zu dokumentieren; er kann einzelne Entscheidungen auf eine zuständige Studienkommission übertragen. (Vgl. NHG § 45 Abs. 2).

Für die Organisation der Prüfungen und für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Prüfungsordnung ist die Studiendekanin oder der Studiendekan zuständig. Die Studiendekanin oder der Studiendekan erörtert Prüfungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung in der Studienkommission. (Vgl. PO vom 06.08.2012 § 25 Abs. 1)

Den Vorsitz einer Studienkommission führt die Studiendekanin oder der Studiendekan ohne Stimmrecht. Mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Studienkommission sind Studierende. (Vgl. NHG § 45 Abs. 1)