Rundmail des Studiendekanats vom 15.09.2022 zur Umsetzung der Musterprüfungsordnung zum WiSe 22/23

Änderungen

  1. Abschaffung der Fristsetzung für die Anmeldung zur Masterarbeit (Wegfall von § 7 Abs. 9)
    Ab dem Wintersemester 2022-2023 entfällt die Anmeldefrist für die Masterarbeit, d.h., die Masterarbeit muss nicht mehr vor Beginn des vierten Fachsemesters angemeldet werden.

     
  2. Einführung einer sog. „Studienfortschrittskontrolle“ in § 8 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz
    Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfungsleistung, die nach § 4 erforderlich ist, gemäß § 14 nicht mehr möglich ist oder bis zum Ende des zweiten Fachsemesters keine 20 Leistungspunkte erreicht worden sind. Für Studierende, die bereits immatrikuliert sind, gilt für den Nachweis der 20 Leistungspunkte gemäß § 24 Abs. 3 eine Übergangsfrist bis zum Ende des Sommersemesters 2023. D.h., neben der bisherigen Versuchszählung (drei Versuchen plus Ergänzungsprüfung), an der sich nichts geändert hat, wird zusätzlich eine Studienfortschrittskontrolle am Ende des zweiten Fachsemesters bzw. im Übergang bis zum Ende des Sommersemesters 2023 eingeführt.

     
  3. Uniweite Vereinheitlichung der Anmelde-und Prüfungszeiträume gemäß § 13 in Verbindung mit Anlage 3.1
    Gemäß Anlage 3.1 der Prüfungsordnung gelten uniweit ab dem Wintersemester 2022-2023 einheitliche Anmelde- und Prüfungszeiträume.
    D.h., zukünftig finden die ökonomischen Wiederholungsprüfungen der Pflicht- und Wahlpflichtmodule im Wintersemester frühestens ab dem 15.12. und im Sommersemester frühestens ab dem 15.06. statt. Der reguläre Prüfungszeitraum für de ökonomischen Module sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester findet unverändert in den ersten beiden Wochen der vorlesungsfreien Zeit statt. Der Anmeldezeitraum wird zukünftig immer im November für das Wintersemester und immer im Mai für das Sommersemester festgelegt.
    Im Wintersemester 2022-2023 gilt für die ökonomischen Wiederholungsprüfungen der Pflicht- und Wahlpflichtmodule ausnahmsweise noch einmal der bisherige Prüfungszeitraum in der 7. Vorlesungswoche (28.11.-02.12.2022), da die LUH wegen der Energiekrise vorgezogen ab dem 19.12.2022 in die Weihnachtspause geht (siehe unter https://www.uni-hannover.de/?id=8486#c68535, FAQ 5.1) und die Prüfungen mit der neuen Vorgabe (Prüfungszeitraum beginnend ab 15.12.) nicht durchführbar wären. Die Anmeldungen dafür finden damit einhergehend vom 25.10.-27.10.2022 statt.
    Im Wintersemester 2022-2023 gilt für die regulären ökonomischen Prüfungen der Prüfungszeitraum 30.01.-11.02.2023, für die technischen Prüfungen der Prüfungszeitraum 30.01.-08.04.2023. Die Anmeldungen dafür finden vom 23.11.-30.11.2022 statt.

     
  4. Rücktritt von einer Prüfungsleistung gemäß § 15
    Ab dem WS 2022-2023 gilt uniweit eine Rücktrittsfrist für Prüfungsleistungen. D.h. bei Klausuren, dass bis sieben Kalendertage vor Beginn der Prüfung eine Abmeldung von einer Klausur erfolgen kann. Die Abmeldung ist bei Klausuren gemäß § 15 Abs. 3 online im QIS vorzunehmen. Wenn bis sieben Tage vor der Prüfung keine Abmeldung erfolgt ist, gilt die Anmeldung als verbindlich und ein Rücktritt ist nach Ablauf der Rücktrittsfrist nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe (z.B. Krankheit mit Nachweis eines ärztlichen Attests) möglich. Das bisherige Nichterscheinen am Klausurtag zählt nicht mehr als ein Rücktritt ohne Folge. Ein Nichterscheinen am Klausurtag ohne Rücktritt bis sieben Tage vorher gilt dann als Fehlversuch. Bei mündlichen Prüfungen ist der Rücktritt bis einen Kalendertag vor Beginn der Prüfung möglich, bei Hausarbeiten und Seminarleistungen ist der Rücktritt bis zur Themenausgabe möglich.

     
  5. Keine Änderungen im Curriculum in Anlage 1
    In Anlage 1 gibt es keine Veränderungen im Curriculum. Das Masterstudium mit insgesamt 120 Leistungspunkten besteht weiterhin aus den technischen Pflichtmodulen im Umfang von 21 Leistungspunkten, Rechtwissenschaft im Umfang von 4 Leistungspunkten, einer von acht verschiedenen ökonomischen Areas im Umfang von 25 Leistungspunkten, einem von sieben verschiedenen technischen Vertiefungsbereichen im Umfang von 40 Leistungspunkten und der Masterarbeit im Umfang von 30 Leistungspunkten. Neu sind lediglich Zwischenüberschriften mit der flächendeckenden Bezeichnung „Kompetenzbereich“.