Hinweisblatt für Promovierende an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (Stand: Oktober 2023)

Hinweis

Aufgrund des neu eingeführten Promotionsstudiengangs wird das Hinweisblatt derzeit überarbeitet.

  • 1. Die Schritte des Promotionsverfahrens in der Übersicht

    Der Weg zur Promotion gliedert sich in folgende Schritte:

    • Themenabsprache mit einem Mitglied des Promotionskollegiums,
    • Antrag auf Annahme zur Promotion und Immatrikulation im Promotionsstudium,
    • Absolvierierung des Promotionsstudiums sowie Erfassung der Dissertation,
    • Vortrag auf einer auswärtigen wissenschaftlichen Tagung,
    • Abgabe der Dissertation und Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens,
    • Disputation,
    • Veröffentlichung der Dissertation,
    • Verleihung des Titels: Dr. rer. pol.
  • 2. Themenabsprache

    Personen, die an einer Promotion interessiert sind, benötigen eine Betreuungsperson für ihr Promotionsvorhaben. Mit ihr wird das Thema oder das Arbeitsgebiet abgesprochen; ohne  Betreuungsperson ist eine Annahme zur Promotion nicht möglich. Die Betreuungsperson muss Mitglied des Promotionskollegiums der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sein; das sind nach § 3 der Promotionsordnung alle Mitglieder der Hochschullehrergruppe und die übrigen habilitierten Mitglieder und Angehörigen der Fakultät.

    Das Promotionsverfahren benötigt ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen beiden Personen. Dabei kann es naturgemäß zu Konflikten kommen, insbesondere wenn die Betreuungsperson bei internen Promotionen gleichzeitig als Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter fungiert. Daher sollten zu Beginn des Verfahrens die gegenseitigen Anforderungen und Erwartungen sowie Rechte und Pflichten geklärt und möglichst schriftlich fixiert werden.

  • 3. Annahme zur Promotion an der Fakultät

    Eine an einer Promotion interessierte Person sollte sich schon zu Beginn des Promotionsverfahrens um die Annahme als  Doktorandin bzw. Doktorand an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät kümmern. Hierzu muss dem Dekanat eine Betreuungsvereinbarung sowie eine schriftliche Bestätigung (grünes Formular) der Betreuungsperson des Promotionsvorhabens vorgelegt werden. Außerdem benötigt das Dekanat einen unterschriebenen Lebenslauf und die Diplom- bzw. Masterurkunde mit zugehörigem Zeugnis und Notenspiegel. Nach Absprache können die Unterlagen im Original im Dekanat kopiert und als gesehen bescheinigt werden. Eine vorherige Beglaubigung ist in diesen Fällen nicht nötig. Ausländische Urkunden und Zeugnisse müssen in der Regel vorab übersetzt und beglaubigt werden. Ob Unterlagen in englischer Sprache zu übersetzen sind, sollte im Einzelfall mit dem Dekanat geklärt werden.

    Des Weiteren muss vor der Annahme schriftlich bestätigt werden, dass im angestrebten Promotionsverfahren keine Dienste einer gewerblichen Promotionsvermittlung oder –beratung in Anspruch genommen wurden bzw. werden (blaues Formular).

    Es sind also folgende Unterlagen vorzulegen:

    • Grünes Formular „Annahme eines Doktoranden“,
    • Betreuungsvereinbarung,
    • Blaues Formular „Doktoranden-Erklärung zum Verzicht auf die Dienste gewerblicher Promotionsvermittlung oder –beratung“,
    • Lebenslauf,
    • Diplom- bzw. Masterurkunde, Zeugnis und Notenspiegel.

    Mit der Annahme zur Promotion garantiert die Fakultät die Betreuung der Dissertation für die kommenden sechs Jahre. Die Annahme erlischt automatisch, kann aber auf Wunsch des bzw. der Angenommenen auch vorher zurückgenommen werden. Über die Annahme wird eine schriftliche Bestätigung (nach Einschreibung als Promotionsstudent/-in) ausgestellt.

    Mit der Annahme können Auflagen, wie z. B. der Erwerb von Kreditpunkten in bestimmten Veranstaltungen der Fakultät, verbunden sein, wenn die bzw. der Promovierende keinen wirtschaftswissenschaftlichen Diplom- oder Mastergrad einer deutschen Universität besitzt. In diesem Fall muss die Person die in den benannten Veranstaltungen üblichen Prüfungen ablegen. Zur Prüfung ist eine Anmeldung im Studiendekanat erforderlich. Die Prüfenden teilen das Prüfungsergebnis ( „bestanden/nicht bestanden“) dem Studiendekanat mit. Nähere Informationen zu den Prüfungsmodalitäten gibt Frau Nicole May im Studiendekanat (Tel: 0511/762 5658; may@wiwi.uni-hannover.de).

  • 4. Immatrikulation als Promotionsstudent/-in

    Promovierende sollen sich als Promotionsstudent/-in einschreiben (§ 9 Abs. 2 NHG). Dafür benötigen sie das Formular "Bestätigung Promotionsantrag", welches sie im Dekanat erhalten, nachdem sie zuvor die Unterlagen wie in 3. beschrieben dort vorgelegt haben. Nach erfolgreicher Einschreibung ist die Immatrikulationsbescheinigung dem Dekanat vorzulegen.

    Promovierende, die bisher noch nicht für ein Studium an der Leibniz Universität Hannover eingeschrieben sind, können die Online-Einschreibung zur Promotion (Erläuterung unter "Zulassung und Einschreibung") nutzen. Promovierende, die bereits Student/-in sind , finden hier einen Fachwechselantrag, mit dem sie ihr Studienziel auf eine Promotion in Wirtschaftswissenschaften ändern können. Die Anzahl der Fachsemester wird dann fortgeführt und beginnt nicht mit Semesterzahl 1.

    Dem Immatrikulationsamt muss die schriftliche Annahmebestätigung der Fakultät vorgelegt werden. Promotionsstudierende entrichten keine Studiengebühren, sondern zahlen lediglich die Verwaltungsgebühren (Studentenwerk etc.) sowie das Semesterticket. Eine Immatrikulation ist grundsätzlich auch während des laufenden Semesters möglich, jedoch muss stets der volle Semesterbeitrag gezahlt werden.

    Nähere Auskünfte zu den Dokumenten, die für eine Immatrikulation eingereicht werden müssen (diese variieren, je nachdem ob man an der hiesigen Universität studiert bzw. sich zwischenzeitig exmatrikuliert hat), erteilt das Immatrikulationsamt der Leibniz Universität Hannover (Tel: 0511/762 2020; studium@uni-hannover.de).

  • 5. Vortrag im Rahmen des Forschungsseminars und auf einer auswärtigen wissenschaftlichen Tagung

    Jeder  Promovend muss im Laufe seiner Promotionszeit, aber vor Abgabe der Dissertation, einen Vortrag im Forschungsseminar der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät halten. Frau Gehrmann-Schröder (Tel: 0511/762 19897; gehrmann@wiwi.uni-hannover.de) vom Dekanat ist für die Organisation des Seminars zuständig und nimmt Vortragsanmeldungen entgegen.

    Ein weiterer wissenschaftlicher Vortrag des Promovenden auf einer auswärtigen Tagung ist ebenfalls Pflicht. Ein entsprechender Nachweis muss im Dekanat spätestens bei Abgabe der Dissertation vorlegt werden.

  • 6. Abgabe der Dissertation und Eröffnung des Promotionsverfahrens

    Laut § 2 der Promotionsordnung der Fakultät ist die Dissertation eine „in deutscher oder englischer Sprache verfasste wirtschaftswissenschaftliche Abhandlung (Dissertation)“. In den vergangenen Jahren hat sich die „kumulative Dissertation“ durchgesetzt. Hierbei bestehen die einzelnen Kapitel der eingereichten Dissertation aus eigenständigen Aufsätzen. Diese dürfen in Ko-Autorenschaft verfasst und auch bereits veröffentlicht sein.

    Das eigentliche Promotionsverfahren wird mit der Abgabe der Dissertation und einem „Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens“ (lila Formular) eröffnet. Beizufügen sind die erforderlichen Erklärungen und Nachweise nach § 8 Abs. 1 der Promotionsordnung, soweit sie nicht schon im Dekanat vorliegen, sowie eine Immatrikulationsbescheinigung nach § 9 Abs. 2 NHG.

    Die Promovierenden können Vorschläge zur Zusammensetzung der Prüfungskommission machen. Diese besteht in der Regel aus drei (oder fünf) Mitgliedern des Promotionskollegiums (siehe Punkt 2) und einer Vertreterin oder einem Vertreter ohne Stimmrecht aus der Gruppe der promovierten Mitarbeiter/-innen. Auch die Mitgliedschaft auswärtiger Professoren/-innen ist möglich, solange sie in der Prüfungskommission nicht die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder haben.

    Außerdem kann auf dem Antrag zur Eröffnung des Verfahrens die Zustimmung verweigert werden, dass die Arbeit an externe Dienste zur Plagiatsüberprüfung durch eine entsprechende Software übermittelt wird.

    Die Dissertation ist in drei gebundenen Exemplaren sowie einer elektronischen Fassung abzugeben. Die gebundenen Exemplare müssen das Titelblatt „vorgelegte Dissertation“ enthalten. Ein Muster ist hier online verfügbar. (Das Titelblatt „revidierte vorgelegte Dissertation“ wird nur bei der Einarbeitung von Auflagen benötigt, das Titelblatt „genehmigte Dissertation“ wird erst bei der Veröffentlichung verwendet.) Die Eröffnung des Promotionsverfahrens wird vom Dekanat schriftlich bestätigt.

    Es sind also folgende Unterlagen vorzulegen:

    • Lila Formular „Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens“,
    • 3 gebundene Exemplare der Dissertation (Spiralbindungen sind nicht zugelassen),
    • eine elektronische Version der Dissertation (ein Upload Link wird zur Verfügung gestellt),
    • Immatrikulationsbescheinigung
  • 7. Gutachten und Disputation

    Mit der Eröffnung des Promotionsverfahrens setzt das Dekanat eine Prüfungskommission (siehe Punkt 6) ein. Zwei Mitglieder der Prüfungskommission (i.d.R. die Betreuungsperson und eine weitere begutachtende Person) erstellen binnen drei Monaten je ein Gutachten, in dem die Dissertation nach den Notenstufen gemäß § 7 Abs. 1 der Promotionsordnung bewertet wird.

    Die begutachtenden Personen können Auflagen formulieren, die vor Drucklegung der Dissertation zu erfüllen sind. Hierüber informieren sie das Dekanat mit dem Formular (rosa) „Promotionsordnung § 7 (1) Festlegung von Auflagen“. Das Dekanat benachrichtigt  die Doktorandin bzw. den Doktoranden über die Auflagen.

    Sobald beide Gutachten vorliegen, beginnt eine zweiwöchige Auslagefrist, während der alle Mitglieder des Promotionskollegiums sich schriftlich zur Annahme, Ablehnung oder Bewertung der Dissertation äußern können. Die Dissertation ist angenommen, wenn beide Gutachten mindestens die Note „rite“ vergeben und kein zusätzliches Votum vorliegt. Sie ist abgelehnt, wenn beide Gutachten zum Urteil „non sufficit“ gelangen. In den übrigen Fällen entscheidet die Prüfungskommission über die Annahme der Arbeit.

    Nach Ablauf der Auslagefrist und Annahme der Dissertation kann die Disputation (mündliche Verteidigung) vor der Prüfungskommission stattfinden. Der Termin der Disputation sollte rechtzeitig mit der Prüfungskommission abgestimmt werden und dem Dekanat mitgeteilt werden, da eine einwöchige Einladungsfrist zu beachten ist. Die Disputation ist hochschulöffentlich.

    Im Anschluss an die Disputation entscheidet die Prüfungskommission über das Bestehen der Disputation und, bei positivem Ergebnis, über das Gesamtprädikat der Promotion.

  • 8. Genehmigung zur Veröffentlichung

    Dissertationen müssen nach erfolgreicher Disputation veröffentlicht werden (siehe Punkt 9). Dies darf aber erst erfolgen, nachdem das Dekanat die endgültige Fassung der Dissertation zur Veröffentlichung genehmigt hat.

    Eine Genehmigung zur Veröffentlichung der Dissertation erteilt das Dekanat nur, wenn hierzu das Einverständnis beider Gutachter auf dem Formular „Genehmigung der Veröffentlichung der Dissertation nach § 11 (1) der Promotionsordnung“ (gelb) vorliegt.

    Hier sind mehrere Fälle zu unterscheiden:

    • Wurden von den begutachtenden Personen keine Auflagen gemacht und handelt es sich um eine nicht-kumulative Dissertation (Monographie), so unterschreiben sie das gelbe Formular nach Beendigung der Disputation in einem durch das Dekanat vorbereiteten Exemplar der Dissertation.
    • Wurden von den begutachtenden Personen keine Auflagen gemacht, handelt es sich aber um eine kumulative Dissertation, so reicht die Doktorandin bzw. der Doktorand ein Exemplar der zur Veröffentlichung bestimmten Version der Dissertation im Dekanat ein. Dieses Exemplar enthält eingeklebt das gelbe Formular, auf dem die Doktorandin bzw. der Doktorand zuvor die Genehmigung zur Veröffentlichung beider begutachtenden Personen eingeholt hat.
    • Muss die Dissertation aufgrund von Auflagen überarbeitet werden (siehe Punkt 8), so liefert die Doktorandin bzw. der Doktorand ein Exemplar der überarbeiteten Fassung an das Dekanat, wobei das Titelblatt „revidierte vorgelegte Dissertation“ zu verwenden ist. Ein Muster ist hier online verfügbar. Danach wird das Dekanat das Einverständnis zur Veröffentlichung auf dem gelben Formular bei den Gutachtern einholen.
  • 9. Veröffentlichung der Dissertation, Promotionsurkunde und Doktorgrad

    Von jeder Dissertation sind gemäß § 11 Abs. 3 der Promotionsordnung innerhalb eines Jahres nach Bestehen der Disputation Pflichtexemplare an die TIB abzuliefern. Hinweise zur Veröffentlichung der Dissertation finden sich auf den Internetseiten der Dissertationsstelle der Universitätsbibliothek (TIB) sowie in § 11 der Promotionsordnung. Es darf nur die vom Dekanat genehmigte Fassung veröffentlicht werden (allenfalls mit unwesentlichen Änderungen).

    In die Pflichtexemplare muss das Titelblatt für die „genehmigte Dissertation“ eingebunden bzw. eingeklebt sein. Ein Muster ist hier online verfügbar. Für die Veröffentlichung der Dissertation sowie für die Anzahl der Pflichtexemplare gelten die allgemeinen Richtlinien zur Ablieferung von Dissertationen.

    Bei Vorliegen der Bescheinigung über die Ablieferung der Pflichtexemplare und nach Überprüfung durch das Dekanat, ob die abgelieferten Exemplare der genehmigten Fassung entsprechen, wird die Urkunde erstellt und ausgehändigt. Der Doktorgrad darf erst nach Überreichung der Urkunde geführt werden.

    Im Interesse einer zügigen Veröffentlichung ihrer Dissertation sollten sich Promovenden bereits im Endstadium des Promotionsprozesses mit Verlagen in Verbindung setzen, um Fragen der Veröffentlichung zu klären. Eine schnelle Alternative ist die elektronische Veröffentlichung bei der TIB, welche in den allgemeinen Richtlinien zur Ablieferung von Dissertationen erläutert wird. Die elektronische Veröffentlichung steht einer späteren Verlagspublikation nicht im Wege. Da die elektronische Dissertation frei online verfügbar ist, besteht aber die Gefahr, dass Verlage kein Interesse mehr an der Publikation haben. Der Promovend sollte also vor der elektronischen Veröffentlichung diese mit Verlagen absprechen.

    Wenn Teile der Dissertation bereits in Zeitschriften oder als Diskussionspapiere veröffentlicht wurden, soll dies durch entsprechende Hinweise in der Dissertation deutlich gemacht werden. Hierbei sind Fragen des Copyrights zu bedenken, denn in der Regel tritt man bei einer Veröffentlichung in Zeitschriften Verwertungsrechte an den Zeitschriftenverlag ab. Wenn bereits in Zeitschriften veröffentlichte Texte in der Dissertation im Wesentlichen unverändert übernommen werden, verlangt bei einer elektronischen Veröffentlichung die TIB bzw. bei einer Buchveröffentlichung der jeweilige Verlag den Nachweis der Zustimmung des Zeitschriftenverlages. Nach der Erfahrung der TIB geben die Verlage in der Regel diese Zustimmung. Manche Verlage erlauben die Veröffentlichung im Rahmen einer Dissertation bereits in ihren Copyright-Vereinbarungen. Bei einigen großen Verlagen kann man dieses Recht auch online und meist kostenlos erwerben. Falls der Zeitschriftenverlag die Veröffentlichungsrechte nicht abtritt, kann eine genehmigte Dissertation auch mit bibliographischen Angaben des jeweiligen Kapitels veröffentlicht werden.

  • 10. Verhalten bei wissenschaftlichem Fehlverhalten und Vermittlung bei Konflikten

    Der wissenschaftliche Prozess benötigt Regeln, die bei der Forschungstätigkeit ständig zu berücksichtigen sind. Einen knappen Überblick enthält der § 1 der Ordnung der Leibniz Universität Hannover zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis. Dort ist auch beschrieben, wie bei der Kenntnis über die Verletzung dieser Regeln, z. B. durch Erstellen und Verwenden falscher Angaben oder Verletzung geistigen Eigentums durch unvollständiges Zitieren, vorgegangen werden soll. Jede Person, die von einem derartigen wissenschaftlichem Fehlverhalten Kenntnis erhält, soll ihr Wissen einer Vertrauensperson oder deren Stellvertreter/-in mitteilen. Diese müssen alle Angaben vertraulich behandeln und beraten über die weitere Vorgehensweise. Eine Liste der Vertrauenspersonen finden Sie hier.

    Bei Konflikten zwischen Promovierenden und einer Betreuungsperson kann die Schiedsstelle der Graduiertenakademie von beiden Personen in Anspruch genommen werden.

  • 11. Vertretung in Gremien der Universität

    Promovenden, die an der Hochschule hauptberuflich (mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit/Dienstaufgaben) beschäftigt sind, gehören zur Mitarbeitergruppe, die übrigen Promovenden zur Gruppe der Studierenden (NHG § 16 Abs. 2 Satz 6). Vertreter der Mitarbeitergruppe im Fakultätsrat werden alle zwei Jahre gewählt, Vertreter der Studierendengruppe jedes Jahr. Es kann vorkommen, dass an der Universität beschäftigte Promovenden auf Grund der Einschreibung als Promotionsstudierende vom Wahlamt in der Gruppe der Studierenden geführt werden. Vor jeder Wahl sollten sie daher dem Wahlamt erklären, in welcher Gruppe sie stimmen oder kandidieren wollen.

    Neben dem Fakultätsrat sind auch Berufungs- und Studienkommissionen mit Vertretern der Mitarbeiter- und der Studierendengruppe besetzt.

  • 12. Graduiertenakademie und Doktorandennetzwerk

    Als zentrale Koordinations- und Serviceeinrichtung vernetzt die Graduiertenakademie alle Programme für Promovenden der Leibniz Universität Hannover und bietet allen Promovierenden umfassende Beratungs-, Weiterbildungs- und Förderangebote. Die Angebote werden von einem Rat entwickelt, in dem u. a. auch ein Vertreter der Doktoranden der Fakultät Mitglied ist. Das aktuelle Programm finden Sie auf der Homepage der Graduiertenakademie.

  • 13. Email-Verteiler

    Das Institut für Wirtschaftsinformatik betreut drei Emailverteiler für die Fakultät:

    Neue Promovierende schicken bitte eine Email mit Angabe des betreuenden Instituts und dem Hinweis, ob sie intern oder extern promovieren, an: dekanat@iwi.uni-hannover.de.

Ihre Ansprechpartnerin

Frauke Gehrmann-Schröder
Sachbearbeitung
Adresse
Königsworther Platz 1
30167 Hannover
Gebäude
Raum
130
Sprechzeiten
Mo. – Fr. 10:00 - 12:00 Uhr
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